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   BGH, 05.03.1996 - VI ZR 289/95   

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BGH, 05.03.1996 - VI ZR 289/95 (https://dejure.org/1996,19806)
BGH, Entscheidung vom 05.03.1996 - VI ZR 289/95 (https://dejure.org/1996,19806)
BGH, Entscheidung vom 05. März 1996 - VI ZR 289/95 (https://dejure.org/1996,19806)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vermögensrechtlicher Charakter eines Rechtsstreits - Unterlassung einer als Beschimpfung und Beleidigung empfundenen Äußerung - Wettbewerbsnachteile, Kreditschädigung oder sonstige Nachteile für das wirtschaftliche Fortkommen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.02.1993 - VI ZR 127/92

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung von abgeurteilten

    Auszug aus BGH, 05.03.1996 - VI ZR 289/95
    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Unterlassungsansprüche, die den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich als nicht vermögensrechtlich einzuordnen, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder aus offenkundigen Umständen ergibt, daß es dem Kläger in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht; dabei haben bloße vermögensrechtliche Reflexwirkungen der aufgestellten Behauptungen außer Betracht zu bleiben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - VersR 1991, 792 f und vom 16. Februar 1993 - VI ZR 127/92 - VersR 1993, 614, 615; Senatsurteil vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121).

    Die bloße Geltendmachung einer rufschädigenden Wirkung oder das Vorbringen, daß der Kläger im Wirtschaftsleben stehe, reichen demgegenüber nicht aus, um den vermögensrechtlichen Charakter eines Rechtsstreits zu begründen; es müssen konkrete wirtschaftliche Nachteile dargelegt und in den Vordergrund gestellt werden (Senatsbeschlüsse vom 6. November 1990 und vom 16. Februar 1993 - a.a.O.).

  • BGH, 28.06.1994 - VI ZR 252/93

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen

    Auszug aus BGH, 05.03.1996 - VI ZR 289/95
    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Unterlassungsansprüche, die den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich als nicht vermögensrechtlich einzuordnen, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder aus offenkundigen Umständen ergibt, daß es dem Kläger in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht; dabei haben bloße vermögensrechtliche Reflexwirkungen der aufgestellten Behauptungen außer Betracht zu bleiben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - VersR 1991, 792 f und vom 16. Februar 1993 - VI ZR 127/92 - VersR 1993, 614, 615; Senatsurteil vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121).

    Als Indiz dafür, daß eine Klage im wesentlichen auf wirtschaftliche Beeinträchtigungen (Wettbewerbsnachteile. Kreditschädigung. sonstige Nachteile für das wirtschaftliche Fortkommen) abstellt, kann u.a. von Bedeutung sein, ob der Kläger neben der Unterlassung zugleich auch den Ersatz von Vermögensschäden beansprucht oder jedenfalls die Feststellung der Schadensersatzpflicht für eingetretene oder erwartete wirtschaftlich nachteilige Auswirkungen des Verhaltens des Beklagten begehrt (Senatsurteil vom 28. Juni 1994 - a.a.O.).

  • BGH, 06.11.1990 - VI ZR 117/90

    Zulässigkeit einer Streitwertrevision in einer nicht vermögensrechtlichen

    Auszug aus BGH, 05.03.1996 - VI ZR 289/95
    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Unterlassungsansprüche, die den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich als nicht vermögensrechtlich einzuordnen, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder aus offenkundigen Umständen ergibt, daß es dem Kläger in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht; dabei haben bloße vermögensrechtliche Reflexwirkungen der aufgestellten Behauptungen außer Betracht zu bleiben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - VersR 1991, 792 f und vom 16. Februar 1993 - VI ZR 127/92 - VersR 1993, 614, 615; Senatsurteil vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121).
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